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   OLG Oldenburg, 07.09.2020 - 2 W 37/20   

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https://dejure.org/2020,26236
OLG Oldenburg, 07.09.2020 - 2 W 37/20 (https://dejure.org/2020,26236)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.09.2020 - 2 W 37/20 (https://dejure.org/2020,26236)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07. September 2020 - 2 W 37/20 (https://dejure.org/2020,26236)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9 Anl. Nr. 208 GvKostG; § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 802b ZPO
    Erfallen der Gebühr des Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen Erledigung bei Unmöglichkeit der Zustellung der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines nach Nr. 208 KV GvKostG vergütungspflichtigen Mehraufwands des Gerichtsvollziehers

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen eines nach Nr. 208 KV GvKostG vergütungspflichtigen Mehraufwands des Gerichtsvollziehers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1530
  • DGVZ 2020, 236
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 19.03.2019 - 25 W 66/19

    Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr für den Versuch einer gütlichen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.09.2020 - 2 W 37/20
    Ein nach Nr. 208 KV GvKostG vergütungspflichtiger Mehraufwand des Gerichtsvollziehers ist immer dann zu bejahen, wenn er den Schuldner - gleich in welcher Form - zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass die Mitwirkung des Schuldners oder die Zustellung der Aufforderung an diesen erforderlich wäre (Anschluss an OLG Celle, DGVZ 2019, 264; OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43; entgegen OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 62; OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 216; OLG Hamm, DGVZ 2019, 133).

    aa) Nach einer Ansicht steht dem Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG in diesen Fällen nicht zu, weil der Gebührentatbestand einen Versuch zur gütlichen Erledigung voraussetzt, der tauglich ist, den Schuldner zu erreichen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 62; OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 216 - unter Rückgriff auf § 22 StGB - OLG Hamm, DGVZ 2019, 133; zustimmend Kessel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GvKostG, Nr. 207 Rn. 15).

  • OLG Koblenz, 27.09.2019 - 14 W 267/19

    Gebühr für Einigungsversuch bei Nichterreichbarkeit des Schuldners

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.09.2020 - 2 W 37/20
    Ein nach Nr. 208 KV GvKostG vergütungspflichtiger Mehraufwand des Gerichtsvollziehers ist immer dann zu bejahen, wenn er den Schuldner - gleich in welcher Form - zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass die Mitwirkung des Schuldners oder die Zustellung der Aufforderung an diesen erforderlich wäre (Anschluss an OLG Celle, DGVZ 2019, 264; OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43; entgegen OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 62; OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 216; OLG Hamm, DGVZ 2019, 133).

    aa) Nach einer Ansicht steht dem Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG in diesen Fällen nicht zu, weil der Gebührentatbestand einen Versuch zur gütlichen Erledigung voraussetzt, der tauglich ist, den Schuldner zu erreichen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 62; OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 216 - unter Rückgriff auf § 22 StGB - OLG Hamm, DGVZ 2019, 133; zustimmend Kessel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GvKostG, Nr. 207 Rn. 15).

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2019 - 10 W 47/19

    Weitere Beschwerde einer Landeskasse

    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.09.2020 - 2 W 37/20
    Ein nach Nr. 208 KV GvKostG vergütungspflichtiger Mehraufwand des Gerichtsvollziehers ist immer dann zu bejahen, wenn er den Schuldner - gleich in welcher Form - zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass die Mitwirkung des Schuldners oder die Zustellung der Aufforderung an diesen erforderlich wäre (Anschluss an OLG Celle, DGVZ 2019, 264; OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43; entgegen OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 62; OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 216; OLG Hamm, DGVZ 2019, 133).

    aa) Nach einer Ansicht steht dem Gerichtsvollzieher die Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG in diesen Fällen nicht zu, weil der Gebührentatbestand einen Versuch zur gütlichen Erledigung voraussetzt, der tauglich ist, den Schuldner zu erreichen (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 62; OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 216 - unter Rückgriff auf § 22 StGB - OLG Hamm, DGVZ 2019, 133; zustimmend Kessel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, GvKostG, Nr. 207 Rn. 15).

  • OLG Celle, 20.09.2019 - 2 W 191/19
    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.09.2020 - 2 W 37/20
    Ein nach Nr. 208 KV GvKostG vergütungspflichtiger Mehraufwand des Gerichtsvollziehers ist immer dann zu bejahen, wenn er den Schuldner - gleich in welcher Form - zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass die Mitwirkung des Schuldners oder die Zustellung der Aufforderung an diesen erforderlich wäre (Anschluss an OLG Celle, DGVZ 2019, 264; OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43; entgegen OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 62; OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 216; OLG Hamm, DGVZ 2019, 133).

    bb) Nach anderer Auffassung ist ein nach Nr. 208 KV GvKostG vergütungspflichtiger Mehraufwand immer dann zu bejahen, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner - gleich in welcher Form - zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass die Mitwirkung des Schuldners oder die Zustellung der Aufforderung an diesen erforderlich wäre (vgl. OLG Celle, DGVZ 2019, 264; OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43; zustimmend Herrfurth in BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/ Wendtland/Gerlach, 30. Edition, Stand: 01.06.2020, GvKostG, KV Nr. 208 Rn. 10 und KV Nr. 600 - 604 Rn. 25).

  • OLG Braunschweig, 30.10.2018 - 2 W 85/18
    Auszug aus OLG Oldenburg, 07.09.2020 - 2 W 37/20
    Ein nach Nr. 208 KV GvKostG vergütungspflichtiger Mehraufwand des Gerichtsvollziehers ist immer dann zu bejahen, wenn er den Schuldner - gleich in welcher Form - zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass die Mitwirkung des Schuldners oder die Zustellung der Aufforderung an diesen erforderlich wäre (Anschluss an OLG Celle, DGVZ 2019, 264; OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43; entgegen OLG Koblenz, NJW-RR 2020, 62; OLG Düsseldorf, DGVZ 2019, 216; OLG Hamm, DGVZ 2019, 133).

    bb) Nach anderer Auffassung ist ein nach Nr. 208 KV GvKostG vergütungspflichtiger Mehraufwand immer dann zu bejahen, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner - gleich in welcher Form - zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass die Mitwirkung des Schuldners oder die Zustellung der Aufforderung an diesen erforderlich wäre (vgl. OLG Celle, DGVZ 2019, 264; OLG Braunschweig, DGVZ 2019, 43; zustimmend Herrfurth in BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/ Wendtland/Gerlach, 30. Edition, Stand: 01.06.2020, GvKostG, KV Nr. 208 Rn. 10 und KV Nr. 600 - 604 Rn. 25).

  • OLG Brandenburg, 07.06.2022 - 6 W 39/21

    Sofortige weitere Beschwerde einer Landesjustizkasse gegen die Kostenrechnung

    Ist also allein auf das "Ob" einer entsprechenden Tätigkeit des Gerichtsvollziehers abzustellen, kann das Entstehen der Gebühr nicht nachträglich dadurch beeinflusst werden, dass der Schuldner ein auf die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung hinweisendes Schreiben nicht zur Kenntnis nimmt oder auf ein solches nicht reagiert (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.2020 - 2 W 37/20 Rn. 17; zit. nach juris).

    Fälle, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sind hingegen nach § 7 GvKostG über die Regelungen betreffend die Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung zu lösen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.2020 - 2 W 37/20, Rn. 16; zit. nach juris).

    Sinn und Zweck dieser Vorschrift, durch eine gütliche Erledigung die weitere Vollstreckung und damit intensivere Eingriffe in den Rechtskreis des Schuldners zu vermeiden, lassen nicht den Schluss zu, dass das durch den Gerichtsvollzieher transportierte Angebot zur gütlichen Erledigung den Schuldner in jedem Falle erreichen muss, um die Gebühr nach KV 208 GvKostG auszulösen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.2020 - 2 W 37/20 Rn. 14; zit. nach juris).

  • OLG Bamberg, 05.08.2021 - 8 W 37/21

    Keine Einigungsgebühr bei unbekanntem Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners

    Dies rechtfertige sich aus dem Umstand, dass der Begriff des "Versuchs" weit auszulegen sei (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.2020, Az.: 2 W 37/20, DGVZ 2020, 236, 237; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2018, Az.: 2 W 85/18, DGVZ 2019, 43, 44; weitere Nachweise bei Toussaint, Kostenrecht, 51. Auflage 2021, GvKostG KV 207, Rn. 14).
  • KG, 26.10.2020 - 19 W 1098/20

    Auslösung einer Gebühr für Einigungsversuch

    Die Auffassung des Landgerichts, dass es für den Anfall der Gebühr nicht darauf ankommt, ob das den Einigungsvorschlag enthaltene Schreiben dem Schuldner zugestellt werden konnte, wird auch in der Kommentarliteratur überwiegend vertreten (vgl. nur Zöller-Seibel, ZPO 33. A., § 802b Rn. 23; Kessel, Gerichtsvollzieherkostengesetz, 1. A., KV Nr. 207, Rn. 4; Forbriger in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, GvKostG KV 208, Rn. 1; Musielak/Voit, ZPO 17. A., § 802b Rn. 21; Fleck in BeckOK ZPO, § 802b Rn. 21a; Herfurth in BeckOK KostR, KVKostG Nr. 207 Rn. 5) sowie - neben den drei vom Landgericht zitierten Oberlandesgerichten (OLG Celle, Beschluss v. 20.9.2019, 2 W 191/19; OLG Schleswig, Beschluss v. 26.7.2017, 9 W 103/17; OLG Braunschweig, Beschluss v. 30.10.2018, 2 W 85/18) - auch noch, soweit ersichtlich, von zwei weiteren Oberlandesgerichten (OLG Köln, Beschluss v. 26.2.2020, 17 W 89/19; OLG Oldenburg, Beschluss v. 7.9.2020, 2 W 37/20).
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